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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

für Leistungen unter der Marke ‚ProvenGarage‘ – RX2 Marketing GmbH, Stockumer Straße 30, 59368 Werne

Stand: September 2026

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsschluss

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge über Marketing-, Vertriebs- und Infrastrukturleistungen, die die RX2 Marketing GmbH unter der Marke „ProvenGarage“ mit ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) schließt.

(2) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB findet nicht statt. Mit Abgabe seiner Vertragserklärung bestätigt der Auftraggeber, dass er in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(3) Vertragsbestandteile sind das individuelle Angebot des Auftragnehmers (nachfolgend „Angebot“) und diese AGB. Das Angebot enthält insbesondere die Daten des Auftraggebers, das geschützte Gebiet nach § 5, die Vergütung, eine Übersicht der Leistungen sowie die Eckdaten zur Vertragslaufzeit. Bei Widersprüchen zwischen Angebot und diesen AGB gehen die Regelungen des Angebots vor.

(4) Der Vertrag kommt mit beiderseitiger Unterzeichnung des Angebots zustande. Eine Unterzeichnung im Wege elektronischer Signatur (z. B. über DocuSign) ist ausreichend und steht der eigenhändigen Unterschrift gleich.

(5) Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Vertrauliche Informationen: Alle Informationen, die von einer Partei als vertraulich gekennzeichnet werden oder ihrem Wesen nach vertraulich sind. Ausgenommen sind Informationen, die ohne Verschulden der empfangenden Partei öffentlich bekannt sind oder werden, dieser vor Offenlegung bereits rechtmäßig bekannt waren, von ihr unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften bzw. behördlicher Anordnung offenbart werden müssen.

(2) Leistungen: Die in § 4 beschriebenen Tätigkeiten und Ergebnisse, die der Auftragnehmer für den Auftraggeber erbringt, in dem im Angebot bezeichneten Umfang.

(3) Vertragsbeginn: Der Tag der beiderseitigen Unterzeichnung des Angebots bzw. ein im Angebot angegebenes Datum.

(4) Leistungsbeginn: Der im Angebot genannte Termin; fehlt eine Angabe, beginnt die Leistungserbringung unverzüglich nach vollständiger Übergabe der erforderlichen Zugänge und Informationen nach § 6 Abs. 1.

(5) Aufbauleistungen: Die einmaligen Leistungen nach § 4 Abs. 2, die mit der Setup-Gebühr nach § 7 Abs. 1 abgegolten sind.

(6) Grundvergütung: Die monatliche Vergütung nach § 7 Abs. 2, mit der die laufenden Leistungen nach § 4 Abs. 3 abgegolten sind.

(7) Schutzgebiet: Die im Angebot namentlich benannten Städte und Gemeinden nach Maßgabe des § 5.

§ 3 Vertragsgegenstand und Zielsetzung

(1) Der Auftraggeber betreibt einen Kfz-Betrieb (insbesondere Kfz-Werkstatt, Reifenfachbetrieb oder Mietwerkstatt). Ziel der Zusammenarbeit ist die planbare Gewinnung von Neukunden im lokalen Einzugsgebiet des Auftraggebers sowie der Aufbau und Betrieb der hierfür erforderlichen digitalen Infrastruktur.

(2) Der Auftragnehmer erbringt hierfür die in § 4 näher beschriebenen Leistungen als Dienstleistungen. Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen einer Vereinbarung in Textform.

(3) Der Auftragnehmer erbringt keine kfz-technischen, kaufmännischen oder Rechtsdienstleistungen. Die Tätigkeit beschränkt sich ausschließlich auf Marketing-, Vertriebs- und Infrastrukturleistungen.

§ 4 Leistungen des Auftragnehmers

(1) Ganzheitliche Marketing- und Vertriebsunterstützung. Der Auftragnehmer übernimmt die Konzeption, Umsetzung und Betreuung der Maßnahmen zur digitalen Sichtbarkeit und Kundengewinnung des Auftraggebers („KundenMotor-System“). Dies umfasst die nachfolgend aufgeführten Aufbau- und laufenden Leistungen. Die zugehörige Vergütung ergibt sich aus dem Angebot in Verbindung mit § 7.

(2) Aufbauleistungen zu Beginn der Zusammenarbeit (abgegolten durch die Setup-Gebühr nach § 7 Abs. 1):

(3) Laufende Leistungen (abgegolten durch die monatliche Grundvergütung nach § 7 Abs. 2):

a) Digitale Infrastruktur

b) Performance-Advertising

c) Social Media

d) Partner-Netzwerk

e) Steuerung, Reporting und Service

(4) Optional zubuchbare Leistungen. Nicht Gegenstand der Grundvergütung, aber jederzeit gegen gesonderte Vergütung durch Vereinbarung in Textform zubuchbar, sind insbesondere:

(5) Nicht im Leistungsumfang enthalten. Folgende Positionen sind nicht durch die Setup-Gebühr oder die monatliche Grundvergütung abgedeckt und werden, soweit beauftragt bzw. angefallen, gesondert in Rechnung gestellt oder unmittelbar vom Auftraggeber getragen:

(6) Der Auftragnehmer fungiert als zentraler Ansprechpartner für alle Marketingaktivitäten und koordiniert sämtliche Maßnahmen. Er informiert den Auftraggeber transparent über Fortschritt und Ergebnisse und weist die wesentlichen Kennzahlen im Reporting nach Absatz 3 lit. e nach.

(7) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen nach bestem Wissen und Gewissen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, garantiert jedoch keinen wirtschaftlichen Erfolg, insbesondere keine Mindestanzahl an Anrufen, Anfragen oder Auftragsabschlüssen und keine bestimmten Platzierungen in Suchmaschinen.

§ 5 Gebietsschutz

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, während der Laufzeit des Vertrags im Schutzgebiet keine weiteren Kfz-Werkstätten, Reifenfachbetriebe und Mietwerkstätten als Marketingkunden zu betreuen. Das Schutzgebiet ergibt sich aus der namentlichen Benennung der Städte und Gemeinden im Angebot.

(2) Maßgeblich für die Bestimmung des Schutzgebiets ist ausschließlich die namentliche Benennung im Angebot. Eine Bestimmung über Radien, Entfernungen, Postleitzahlbereiche, Landkreise oder vergleichbare geometrische Abgrenzungen findet nicht statt. Reale Einzugsgebiete folgen häufig einer ungleichmäßigen Ausrichtung – etwa entlang von Verkehrswegen – und lassen sich durch einen kreisförmigen Radius nicht zuverlässig abbilden. Eine spätere Auslegung des Schutzgebiets erfolgt allein anhand dieser Benennung.

(3) Werbeanzeigen auf Plattformen wie Google oder Meta lassen sich technisch nicht punktgenau auf einzelne Städte begrenzen. Anzeigen aus angrenzenden Gebieten können daher vereinzelt Personen im Schutzgebiet erreichen – und umgekehrt. Eine solche technisch bedingte Streuwirkung stellt keinen Verstoß gegen den Gebietsschutz dar. Der Auftragnehmer nutzt die verfügbaren Targeting-Möglichkeiten, um Streuverluste so gering wie möglich zu halten.

(4) Der Gebietsschutz gilt ausschließlich für das im Angebot benannte Schutzgebiet und für die lokale Kundengewinnung. Die Betreuung von Betrieben außerhalb des Schutzgebiets sowie von Unternehmen anderer Branchen bleibt dem Auftragnehmer unbenommen. Überregionale, bundesweit ausgerichtete Maßnahmen sind vom Gebietsschutz nicht erfasst, da sie sich naturgemäß nicht auf ein einzelnes Gebiet begrenzen lassen.

(5) Eine Erweiterung des Schutzgebiets um zusätzliche Städte und Gemeinden kann jederzeit einvernehmlich in Textform vereinbart werden, sofern diese zum Zeitpunkt der Anfrage nicht bereits durch andere Mandate des Auftragnehmers belegt sind. Mit jeder Erweiterung erhöht sich die monatliche Grundvergütung; die konkrete Anpassung wird im Rahmen der Erweiterungsvereinbarung festgelegt.

(6) Der Gebietsschutz entsteht mit der beiderseitigen Unterzeichnung des Angebots. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht keine Bindung des Auftragnehmers; eine vorherige Reservierung des Schutzgebiets erfolgt nicht.

§ 6 Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer rechtzeitig alle erforderlichen Informationen, Inhalte, Zugangsdaten und Zustimmungen zur Verfügung. Bestehende Zugänge – insbesondere zu Website und Hosting, Domain, Google-Business-Profil sowie Google- und Meta-Werbekonten – werden dem Auftragnehmer zu Beginn der Zusammenarbeit vollständig übergeben.

(2) Der Auftraggeber prüft vorgelegte Entwürfe und Konzepte innerhalb von 5 Werktagen und erteilt die Freigabe oder begründet Änderungswünsche. Anhaltende Verzögerungen können zu Anpassungen des Zeitplans führen; die Vergütungspflicht nach § 7 bleibt hiervon unberührt.

(3) Der Auftraggeber sichert zu, dass alle gelieferten Daten und Inhalte rechtmäßig sind, insbesondere frei von entgegenstehenden Urheber-, Marken- und Persönlichkeitsrechten Dritter. Er sorgt für die rechtliche Prüfung der erforderlichen Rechtstexte (insbesondere Impressum, Datenschutzerklärung, ggf. eigene AGB) durch einen eigenen Rechtsberater; der Auftragnehmer stellt lediglich die technische Struktur der entsprechenden Seiten bereit und erbringt keine Rechtsberatung.

(4) Budgetfreigaben für Werbekampagnen werden mindestens in Textform (z. B. E-Mail) erteilt. Die Kosten der Werbebudgets trägt der Auftraggeber; sie werden vom Auftragnehmer 1:1 ohne Aufschlag weiterberechnet, soweit sie nicht direkt zwischen Plattform und Auftraggeber abgerechnet werden. Budgets oberhalb der abgestimmten Höhe werden nur nach vorheriger Freigabe eingesetzt.

(5) Die Parteien sind sich einig, dass die Höhe des Werbebudgets die erzielbare Reichweite und die Anzahl der Anfragen unmittelbar beeinflusst. Die Höhe des Werbebudgets wird vor Kampagnenstart in Textform festgelegt und laufend überprüft und angepasst.

(6) Der Auftraggeber richtet während der Vertragslaufzeit keine Websites, Google-Konten, Social-Media-Profile oder Werbekonten ohne vorherige Abstimmung mit dem Auftragnehmer selbst ein und lässt diese auch nicht durch Dritte einrichten, soweit sie den Vertragsgegenstand betreffen.

(7) Der Auftraggeber sichert zu, dass sämtliche über ihn eingeholten Bewertungen von Personen stammen, die die Leistung tatsächlich in Anspruch genommen haben. Der Auftragnehmer unterstützt lediglich bei Prozess und Beantwortung. Für Sperrungen oder Löschungen von Profilen infolge unzulässiger Bewertungen haftet der Auftragnehmer nicht.

§ 7 Vergütung und Abrechnung

(1) Setup-Gebühr: Für die Aufbauleistungen nach § 4 Abs. 2 erhält der Auftragnehmer die im Angebot ausgewiesene einmalige Setup-Gebühr zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Mit dieser Gebühr ist insbesondere der vollständige Neuaufbau der Unternehmenswebsite abgegolten. Vereinbaren die Parteien vor Leistungsbeginn in Textform, die bestehende Website des Auftraggebers weiter zu verwenden und lediglich zu überarbeiten, entfällt die Setup-Gebühr; die Aufbauleistungen nach § 4 Abs. 2 reduzieren sich entsprechend, und der Umbau einzelner Bereiche der bestehenden Website ist von der Grundvergütung umfasst.

(2) Grundvergütung: Ab dem Leistungsbeginn erhält der Auftragnehmer die im Angebot ausgewiesene monatliche Grundvergütung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Mit dieser Vergütung sind sämtliche laufenden Leistungen nach § 4 Abs. 3 abgegolten. Eine umsatz- oder erfolgsabhängige Provision auf Aufträge des Auftraggebers fällt nicht an.

(3) Nicht in der Grundvergütung enthalten sind die in § 4 Abs. 5 aufgeführten Positionen, insbesondere die Plattform-Werbebudgets. Diese werden gemäß § 6 Abs. 4 unverändert 1:1 ohne Aufschlag an den Auftraggeber weiterberechnet.

(4) Die Abrechnung der Grundvergütung erfolgt monatlich im Voraus zum ersten Werktag des jeweiligen Monats. Die erste Rechnung umfasst die Setup-Gebühr nach Absatz 1 sowie die Grundvergütung für den ersten Vertragsmonat. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zu begleichen.

(5) Leistungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen – insbesondere die optional zubuchbaren Leistungen nach § 4 Abs. 4 –, werden gesondert vergütet. Umfang und Vergütung werden vor Beauftragung in Textform vereinbart.

(6) Für Leistungen, die der Auftragnehmer vor dem Leistungsbeginn erbringt, fällt über die Setup-Gebühr hinaus keine gesonderte Vergütung an.

(7) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen (§ 288 BGB). Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Leistungen nach vorheriger Ankündigung in Textform auszusetzen, solange sich der Auftraggeber mit mindestens einer Monatsvergütung in Verzug befindet; die Vergütungspflicht bleibt hiervon unberührt.

§ 8 Vertragslaufzeit und Kündigung

(1) Der Vertrag beginnt mit der beiderseitigen Unterzeichnung des Angebots. Der Leistungsbeginn ergibt sich aus dem Angebot bzw. aus § 2 Abs. 4. Die Mindestlaufzeit beträgt 12 Monate ab Leistungsbeginn, soweit im Angebot nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Vertrag verlängert sich nach Ablauf der Mindestlaufzeit automatisch um jeweils 12 Monate, sofern er nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt wird. Die Kündigung bedarf mindestens der Textform; maßgeblich für die Fristwahrung ist der Zugang der Kündigung.

(3) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung mit der Zahlung von zwei Monatsvergütungen in Verzug ist oder nachhaltig gegen wesentliche Mitwirkungspflichten nach § 6 verstößt.

(4) Bei Vertragsende sind noch offene Leistungen abzurechnen. Laufende Kampagnen werden nach Absprache geordnet beendet. Die Übergabe richtet sich nach § 10.

§ 9 Geheimhaltung

(1) Die Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen ausschließlich zur Erfüllung des Vertragszwecks zu verwenden und angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz vor unbefugtem Zugriff Dritter zu treffen.

(2) Nach Beendigung des Vertrags hat jede Partei unverzüglich alle vertraulichen Unterlagen, Daten und Kopien zurückzugeben oder zu vernichten, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht. Die Regelungen des § 10 bleiben hiervon unberührt.

(3) Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt während der Vertragslaufzeit und unbefristet für Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG. Offenbarungen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung sind zulässig, sofern die offenlegende Partei – soweit rechtlich zulässig – zuvor informiert wird.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber nach vorheriger Zustimmung in Textform als Referenz zu benennen und anonymisierte Ergebniszahlen zu Werbezwecken zu verwenden.

§ 10 Inhaberschaft der Daten, Übergabe bei Vertragsende und Datenschutz

(1) Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Inhalte und Rechte – insbesondere Logo, Texte, Marken, Domain, Social-Media-Accounts und Google-Business-Profil – bleiben uneingeschränkt in seiner Inhaberschaft. Der Auftragnehmer erhält daran für die Vertragslaufzeit ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht ausschließlich zur Erfüllung des Vertrags.

(2) An den vom Auftragnehmer erstellten Inhalten – insbesondere Grafik-, Foto- und Videoinhalten sowie Layoutdaten – erhält der Auftraggeber ein einfaches, zeitlich und räumlich unbegrenztes Nutzungsrecht für eigene geschäftliche Zwecke, das auch nach Vertragsende fortbesteht. Auf Wunsch übergibt der Auftragnehmer die zugehörigen Rohdaten in marktüblichen Formaten. Eine Vervielfältigung oder Nachbildung der vom Auftragnehmer entwickelten Systeme, Strukturen und Templates außerhalb der eingeräumten Nutzung ist unzulässig.

(3) Die Website des Auftraggebers wird bei Vertragsende auf dessen Wunsch entweder zu einem von ihm benannten Hosting-Provider migriert oder gegen ein separat zu vereinbarendes Entgelt weiter beim Auftragnehmer betrieben. Bei Migration übergibt der Auftragnehmer Inhalte, Datenbank und – soweit technisch möglich und nicht Rechte Dritter (z. B. an Themes, Plugins, Lizenzen) entgegenstehen – den Quellcode in marktüblichem Format. Sonstige auf agentureigener Infrastruktur betriebene Systeme (z. B. Landingpages, Tracking-Setups) enden mit Vertragsende; zugehörige Daten werden auf Wunsch übergeben.

(4) Zugänge zu Drittplattformen (insbesondere Google-Business-Profil, Social-Media-Accounts, Werbekonten), die im Rahmen der Zusammenarbeit eingerichtet, übernommen oder vom Auftragnehmer verwaltet wurden, stehen dem Auftraggeber zu. Der Auftragnehmer übergibt bei Vertragsende sämtliche Administrations- und Eigentümerrechte ordnungsgemäß und entfernt eigene Zugänge.

(5) Die vom Auftragnehmer für den Auftraggeber registrierten Domains und E-Mail-Postfächer werden auf den Auftraggeber als Inhaber registriert bzw. bei Vertragsende auf dessen Wunsch unverzüglich und kostenfrei zu einem von ihm benannten Provider übertragen (Auth-Code-Übergabe).

(6) Soweit der Auftragnehmer im Rahmen des Vertrags personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet (insbesondere über Website-Formulare, Tracking-Systeme und Kampagnen-Leads), schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen gesonderten Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO. Dieser wird Bestandteil des Vertrags.

§ 11 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, maximal jedoch auf die in den zwölf Monaten vor dem schadensauslösenden Ereignis vom Auftraggeber gezahlte Vergütung (ohne durchlaufende Werbebudgets).

(3) Die Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit nicht ein Fall des Absatzes 1 vorliegt.

(4) Der Auftragnehmer schuldet keinen wirtschaftlichen Erfolg (§ 4 Abs. 7). Er haftet nicht für Entscheidungen, Sperrungen, Ranking-Veränderungen oder Richtlinienänderungen von Drittplattformen (z. B. Google, Meta), soweit er diese nicht zu vertreten hat.

(5) Der Auftraggeber gewährleistet, dass alle von ihm gelieferten Inhalte (insbesondere Texte, Bilder, Videos, Marken, Domains) frei von entgegenstehenden Rechten Dritter sind. Er stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter sowie daraus entstehenden Schäden und angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung frei, soweit die Inanspruchnahme auf den vom Auftraggeber gelieferten Inhalten oder seinen Weisungen beruht.

(6) Der Auftraggeber trägt die rechtliche und datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihm bereitgestellten Inhalte, die von ihm freigegebenen Rechtstexte sowie die von ihm freigegebenen Kampagnenbudgets.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform (z. B. E-Mail), soweit nicht Individualvereinbarungen getroffen werden oder in diesen AGB etwas anderes bestimmt ist. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.

(2) Angebot und diese AGB enthalten sämtliche Vereinbarungen der Parteien zum Vertragsgegenstand und ersetzen alle früheren Vereinbarungen hierzu. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

(3) Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung; fehlt eine solche, verpflichten sich die Parteien, eine rechtlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.

(4) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Dortmund, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.

(5) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.